Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
72/13 Studienförderung
Text
2. Abschnitt
Studienzuschuß
§ 53. (1) Zur Absolvierung von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern, die in den Studienvorschriften vorgeschrieben sind und einen Aufenthalt außerhalb des Studienortes und der Gemeinde, in der sich der Wohnsitz der Eltern befindet, erfordern, haben Studierende der in § 3 genannten Einrichtungen Anspruch auf Studienzuschuß, sofern sie für diese Tätigkeit kein Entgelt beziehen.Paragraph 53, (1) Zur Absolvierung von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern, die in den Studienvorschriften vorgeschrieben sind und einen Aufenthalt außerhalb des Studienortes und der Gemeinde, in der sich der Wohnsitz der Eltern befindet, erfordern, haben Studierende der in Paragraph 3, genannten Einrichtungen Anspruch auf Studienzuschuß, sofern sie für diese Tätigkeit kein Entgelt beziehen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für den Anspruch ist:
die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 genannten Lehrveranstaltungen während des Bezugs einer Studienbeihilfe unddie erfolgreiche Absolvierung der in Absatz eins, genannten Lehrveranstaltungen während des Bezugs einer Studienbeihilfe und
eine Dauer des Aufenthaltes außerhalb des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes von mindestens fünf Tagen im Semester.
(3)Absatz 3,Die Höhe des Studienzuschusses beträgt 100 S für jeden Aufenthaltstag im Inland und 250 S für jeden Aufenthaltstag im Ausland.
(4)Absatz 4,Anträge auf Gewährung eines Studienzuschusses sind bei der Studienbeihilfenbehörde innerhalb der Antragsfrist für Studienbeihilfen in jenem Semester zu stellen, das auf die Absolvierung der Lehrveranstaltungen folgt.
Pflichtlehrveranstaltungen in den Semesterferien sind dem Wintersemester und Pflichtlehrveranstaltungen in den Hauptferien dem Sommersemester zuzurechnen.
(5)Absatz 5,Für Auslandsstudien im Rahmen internationaler Studienprogramme gemäß § 13a AHStG besteht kein Anspruch auf Studienzuschuß.Für Auslandsstudien im Rahmen internationaler Studienprogramme gemäß Paragraph 13 a, AHStG besteht kein Anspruch auf Studienzuschuß.
Dokumentnummer
NOR12125530
alte Dokumentnummer
N7199439921J