Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1994Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
§ 9. (1) Der Besuch des Unterrichts an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache bedarf einer Anmeldung. Die Anmeldung hat anläßlich der Aufnahme in die Schule zu erfolgen und ist auch zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig.Paragraph 9, (1) Der Besuch des Unterrichts an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache bedarf einer Anmeldung. Die Anmeldung hat anläßlich der Aufnahme in die Schule zu erfolgen und ist auch zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung gemäß Abs. 1 wirkt bis zum Austritt aus der Schule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden. Sie ist beim Schulleiter einzubringen.Die Anmeldung gemäß Absatz eins, wirkt bis zum Austritt aus der Schule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden. Sie ist beim Schulleiter einzubringen.
(3)Absatz 3,§ 5 ist anzuwenden.Paragraph 5, ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12125552
alte Dokumentnummer
N7199440135J