Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.09.1994 bis 31.07.2014 — BGBl. Nr. 641/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 1601.08.201431.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 1601.09.199431.07.2014 BGBl. Nr. 641/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 641/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014danach: BGBl. I Nr. 48/2014

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für die Inspektion der im Paragraph 15, Ziffer eins, genannten Schulen und des im Paragraph 15, Ziffer 2, genannten Unterrichts sind ein Fachinspektor, der die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und kroatischer Unterrichtssprache an Volks- oder Hauptschulen besitzt, und ein Fachinspektor, der die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und ungarischer Unterrichtssprache an Volks- oder Hauptschulen besitzt, zu bestellen, denen auch die Inspektion des sonstigen Unterrichts in Kroatisch bzw. Ungarisch an sonstigen Pflichtschulen im Burgenland obliegt.
  2. Absatz 2,Für die Inspektion der im Paragraph 15, Ziffer 3, genannten Schule sind ein Fachinspektor, der die Befähigung für den Unterricht in Kroatisch an höheren Schulen besitzt, und ein Fachinspektor, der die Befähigung für den Unterricht in Ungarisch an höheren Schulen besitzt, zu bestellen, denen auch die Inspektion des Unterrichtes in Kroatisch bzw. Ungarisch an sonstigen mittleren und höheren Schulen des Burgenlands obliegt.
  3. Absatz 3,An Stelle der in Absatz eins und 2 genannten Fachinspektoren können Bezirksschulinspektoren oder Landesschulinspektoren, die die entsprechende Sprachkompetenz besitzen, mit den im Absatz eins, bzw. 2 umschriebenen Aufgaben betraut werden.

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR12125559

alte Dokumentnummer

N7199440142J