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Art. 3

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 849/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 301.10.199431.12.2007 BGBl. Nr. 849/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 849 aus 1994,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 849/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden Prüfungszeugnisse gleichhalten, wenn
    1. Litera a
      auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und
    2. Litera b
      die Prüfungszeugnisse in das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse gemäß der Anlage zu diesem Abkommen aufgenommen sind.
  2. Absatz 2,Die Anlage zu diesem Abkommen kann durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien werden
    1. Litera a
      alle zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen austauschen und
    2. Litera b
      einander alle Änderungen in den Prüfungsanforderungen so früh wie möglich mitteilen.
  4. Absatz 4,Von der Gleichhaltung sind Prüfungszeugnisse ausgeschlossen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird, erworben wurden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009956

Dokumentnummer

NOR12125675

Alte Dokumentnummer

N7199441967J