Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 849/1994Bundesgesetzblatt Nr. 849 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden Prüfungszeugnisse gleichhalten, wenn
auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und
die Prüfungszeugnisse in das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse gemäß der Anlage zu diesem Abkommen aufgenommen sind.
(2)Absatz 2,Die Anlage zu diesem Abkommen kann durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien werden
alle zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen austauschen und
einander alle Änderungen in den Prüfungsanforderungen so früh wie möglich mitteilen.
(4)Absatz 4,Von der Gleichhaltung sind Prüfungszeugnisse ausgeschlossen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird, erworben wurden.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR12125675
Alte Dokumentnummer
N7199441967J