Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1995Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 6. Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 sind an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien die Erhebungen bei der Aufnahme sowie der Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters bis einschließlich Studienjahr 1996/97 mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen. Paragraph 6, Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins und 2 sind an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien die Erhebungen bei der Aufnahme sowie der Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters bis einschließlich Studienjahr 1996/97 mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12125767
Alte Dokumentnummer
N7199530313L