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§ 31c SchUG

Fassungen
22.07.1995 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 468/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31c heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 31c01.01.201431.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 31c01.09.199831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 133/1998
§ 31c22.07.199531.08.1998 § → § BGBl. Nr. 468/1995
§ 31c01.08.199221.07.1995 BGBl. Nr. 455/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 c

Inkrafttretensdatum

22.07.1995BGBl. Nr. 468/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998danach: BGBl. I Nr. 133/1998

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umstufung in höhere und niedrigere

Leistungsgruppen

Paragraph 31 c, (1) Für Schularten mit Leistungsgruppen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung nach den Aufgaben der betreffenden Schulart und den Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände mindestens einen und höchstens drei Termine für die Umstufung der Schüler in die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Leistungsgruppe festzusetzen. Ein weiterer Umstufungstermin besteht am Ende eines Unterrichtsjahres für die nächste Schulstufe, sofern der betreffende Pflichtgegenstand in dieser geführt wird. In Schulstufen an Berufsschulen, die einem halben Lehrjahr entsprechen, besteht kein Umstufungstermin.

  1. Absatz 2,Ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.
  2. Absatz 3,Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres zum Umstufungstermin in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' zu beurteilen, ist er in die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' erfolgt. An Berufsschulen kann eine Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit „Genügend'' erfolgen, wenn der Schüler zustimmt.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann die näheren Voraussetzungen für die Umstufungen gemäß Absatz 2, unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Leistungsgruppen durch Verordnung festlegen.
  4. Absatz 5,Der Schüler kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.
  5. Absatz 6,Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Absatz 2 und 3 entscheidet der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.
  6. Absatz 7,Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß den Absatz 2, 3 und 5 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, und zwar in den Fällen der Absatz 2 und 3 auf Antrag des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Absatz 2, auch auf Antrag des Schülers (Absatz 5,). Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung eines Antrages gemäß Absatz 5, sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12125948

alte Dokumentnummer

N7199549063J