Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Vollziehung
§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.Paragraph 83, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des Paragraph 80, - ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 66, Absatz 4, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 80, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Auf Grund eines Redaktionsversehens sieht die Novelle
BGBl. Nr. 468/1995 in Z 7 die Änderung der Wendung „Gesundheit und
Umweltschutz'' auf „Gesundheit und Konsumentenschutz'' in § 73
Abs. 1 vor.
Wurde mit der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 44/1996
richtiggestellt.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2009
Dokumentnummer
NOR12125965
alte Dokumentnummer
N7199549080J