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§ 40 StudFG

Fassungen
05.08.1995 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 513/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.09.2022 § → § BGBl. I Nr. 75/2022
§ 4025.05.201831.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 4017.05.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 4001.09.201616.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 54/2016
§ 4013.06.201431.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 4001.09.200312.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 75/2003
§ 4001.09.200131.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 4001.03.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 23/1999
§ 4001.09.199628.02.1999 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 4001.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 513/1995
§ 4005.08.199531.08.1995 § → § BGBl. Nr. 513/1995
§ 4001.09.199204.08.1995 BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

05.08.1995BGBl. Nr. 513/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Nachweispflichten

Paragraph 40, (1) Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Träger der Sozialversicherung (deren Hauptverband) haben über Ersuchen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der Paragraphen 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Absatz eins, bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53, erzwungen werden.
  2. Absatz 3,Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.
  3. Absatz 4,Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
  4. Absatz 5,Anmerkung, tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
  5. Absatz 6,Anmerkung, tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
  6. Absatz 7,Anmerkung, tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
  7. Absatz 8,Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Absatz 6 und 7 sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
  8. Absatz 9,Der Studienbeihilfenbehörde sind Verknüpfungen der nach Absatz 5 bis 7 ermittelten Daten gestattet.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12126014

alte Dokumentnummer

N7199549576J