Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1995Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer oder der Finanzamts- und Steuernummer beim Bundesrechenamt als Dienstleister der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:
die in dem zum Antragszeitpunkt für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,
die in den Lohnzetteln des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres enthaltenen Daten,
steuerfreie Einkünfte gemäß § 10, § 12, § 18 Abs. 6 und 7, § 36 und § 41 Abs. 3 EStG 1988 aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr.steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 10,, Paragraph 12,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 36 und Paragraph 41, Absatz 3, EStG 1988 aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr.
(2)Absatz 2,Daten für Kalenderjahre vor 1994 sind nicht zu übermitteln.
Schlagworte
Finanzamtsnummer
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Dokumentnummer
NOR12126092
alte Dokumentnummer
N7199551277J