Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
31.12.1996 bis 24.04.2012 — BGBl. Nr. 771/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 725.04.201222.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 731.12.199624.04.2012 § → § BGBl. Nr. 771/1996
§ 712.06.197530.12.1996 BGBl. Nr. 325/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 771 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 771/1996

Außerkrafttretensdatum

24.04.2012danach: BGBl. I Nr. 36/2012

Index

70/03 Schulerhaltung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.
  2. Absatz 2,Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die im Lehrplan für die betreffende Schulart vorgesehen sind. Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
  3. Absatz 3,Die Schulen, insbesondere die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen, haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und - vor allem die Hauptschulen - mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.
  4. Absatz 4,Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.

Schlagworte

Unterrichtsraum, Volksschule, Hauptschule, Turnplatz

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR12126163

alte Dokumentnummer

N7199644263L