Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.09.1997 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 768/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.08.201431.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 48/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1001.01.201431.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 1001.09.199731.12.2013 § → § BGBl. Nr. 768/1996
§ 1022.02.198531.08.1997 BGBl. Nr. 76/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. Nr. 768/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 75/2013

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Beurlaubung vom Schulbesuch aus dem Grunde der Mithilfe in der Landwirtschaft

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im letzten (neunten) Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht können Schüler der Volksschule oder der Polytechnischen Schule auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für einen Zeitraum, der sechs Wochen des Schuljahres nicht übersteigen darf, vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubt werden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mithelfende Familienangehörige zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unumgänglich notwendig ist. Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,)
  2. Absatz 2,Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich einzubringen, der es dem Bezirksschulrat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen hat. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter eingebracht worden ist, entschieden, so gilt es als bewilligt.
  3. Absatz 3,Der Bezirksschulrat hat die Beurlaubung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. Gegen eine solche Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12126172

Alte Dokumentnummer

N7199644389L