Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.09.1997 bis 31.08.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.09.199731.08.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1998
§ 1401.08.199331.08.1997 § → § BGBl. Nr. 513/1993
§ 1422.02.198531.07.1993 BGBl. Nr. 76/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1998

Index

70/05 Schulpflicht

Text

D. Besuch der Vorschulstufe; Zurückstellung vom Schulbesuch; Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht

Besuch der Vorschulstufe durch schulpflichtige Kinder; Zurückstellung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schulreif (Paragraph 7, Absatz 2,) sind und im Pflichtsprengel einer Vorschulstufe wohnen, haben das erste Jahr ihrer Schulpflicht in der Vorschulstufe zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schulreif (Paragraph 7, Absatz 2,) sind und im Berechtigungssprengel einer Vorschulstufe wohnen, sind – unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 8, über die Aufnahme in die Sonderschule – vom Besuch der ersten Schulstufe zurückzustellen, sofern die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind nicht für die Aufnahme in die Vorschulstufe anmelden.
  3. Absatz 3,Die auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes oder von Amts wegen vorzunehmende Aufnahme in die Vorschulstufe und die Zurückstellung vom Schulbesuch darf nur vor Beginn des Schuljahres oder nach erfolgtem Schuleintritt vor dem Ende des laufenden Kalenderjahres ausgesprochen werden.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (Paragraph 6, Absatz 3,) oder ab Beginn des Schuljahres bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, im Fall des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme innerhalb von zwei Wochen nach dem Widerruf beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die erste Schulstufe besuchen soll bzw. besucht, schriftlich einzubringen.
  5. Absatz 5,Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß Paragraph 7, Absatz 2, aufweist, ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, wenn es die erste Schulstufe noch nicht besucht. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.
  6. Absatz 6,Über den Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes unverzüglich – im Falle der Ablehnung des Antrages unter Angabe der Gründe – schriftlich bekanntzugeben.
  7. Absatz 7,Hat der Schulleiter den Antrag auf Aufnahme in die Vorschulstufe abgelehnt oder die Aufnahme in die Vorschulstufe von Amts wegen ausgesprochen, so wird diese Entscheidung zwei Wochen nach Bekanntgabe wirksam, sofern nicht die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes innerhalb dieser Frist beim Bezirksschulrat einen Antrag auf Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschulstufe einbringen. Einen solchen Antrag können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes auch dann einbringen, wenn der Schulleiter über den bei ihm eingebrachten Antrag nicht innerhalb von vier Wochen entschieden hat, wobei die Frist von zwei Wochen mit Ablauf der vierwöchigen Frist zu laufen beginnt. Solange die Entscheidung des Schulleiters nicht wirksam ist oder eine gegenteilige Entscheidung des Bezirksschulrates nicht vorliegt, hat das Kind die erste Schulstufe zu besuchen.
  8. Absatz 8,Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß Paragraph 7, Absatz 2, aufweist, vor seiner Entscheidung ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  9. Absatz 9,Für das Verfahren über die Zurückstellung vom Schulbesuch sind die Absatz 4 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
    Anmerkung, Absatz 9 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch 768/1996

Schlagworte

Schularzt


Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12126177

Alte Dokumentnummer

N7199644394L