Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1996Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungskommission
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch Paragraph 35, Absatz eins und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.
(2)Absatz 2,Wenn ein Pflichtgegenstand, der ein Prüfungsgebiet bildet, von mehreren Lehrern unterrichtet wurde, hat der Schulleiter einen dieser Lehrer als Prüfer zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12126187
Alte Dokumentnummer
N7199653136J