Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1996 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 8/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.02.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 1301.01.199631.01.1997 § → § BGBl. Nr. 8/1996
§ 1301.01.199431.12.1995 BGBl. Nr. 271/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 8/1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. Unterabschnitt

Durchführung der Prüfungen (der Teilprüfungen)

Durchführung der Klausurprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Schulleiter hat die Zeit der einzelnen Klausurarbeiten nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Die Arbeitszeit darf an jedem Arbeitstag acht Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Arbeitszeit an einem Arbeitstag mehr als fünf Stunden, ist eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause vorzusehen.
  4. Absatz 4,Für Prüfungskandidaten, die in einem Prüfungstermin an mehr als drei Tagen Klausurarbeiten abzulegen haben, ist zwischen den Klausurarbeiten mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen. In den Prüfungsgebieten „Projekt“ und „Werkstätte“ ist jedoch die Klausurarbeit nach Möglichkeit an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der ersten Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (Paragraph 14, Absatz 6,).
  6. Absatz 6,Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Klausurprüfung schwerwiegend beeinträchtigt, ist die betreffende Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Für die Wiederholung sind - ausgenommen die Fortsetzung bereits begonnener praktischer Aufgaben im selben Prüfungstermin - neue Aufgaben zu stellen, zu denen die Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen ist.
  7. Absatz 7,Über den Verlauf der Klausurprüfungen ist vom aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Absatz 7 und Paragraph 14, Absatz 6 und 7, zu verzeichnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126191

Alte Dokumentnummer

N7199653140J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/271/P13/NOR12126191