Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/13 Studienförderung
Text
4. Abschnitt
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),
die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) unddie vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und
Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 25).
(2)Absatz 2,Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR12126252
alte Dokumentnummer
N7199655083J