Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/13 Studienförderung
Text
Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der StudierendeParagraph 17, (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2)Absatz 2,Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1.Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz eins,
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004,
G 204, 205/03-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 26. April 2004,
ausgesprochen, dass Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996,
bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war (vgl. BGBl.
I Nr. 48/2004).
Dokumentnummer
NOR12126253
alte Dokumentnummer
N7199655084J