Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
72/13 Studienförderung
Text
Zuweisung der Förderungsmittel
§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten insgesamt ein Betrag von 1,5% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.Paragraph 58, (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten insgesamt ein Betrag von 1,5% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12126267
alte Dokumentnummer
N7199655098J