Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1996Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 37. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte lebende Fremdsprache'' oder „Fremdsprachen und Wirtschaft'':Paragraph 37, (1) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte lebende Fremdsprache'' oder „Fremdsprachen und Wirtschaft'':
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Geschichte und Kultur'',
„Biologie und Ökologie'',
„Mathematik und angewandte Mathematik'',
„Politische Bildung und Recht'' oder
„Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'' und
eine mündliche Teilprüfung gem. § 15 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gem. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismus und Marketing'',
„Verkehr und Reisebüro'',
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre'' oder
„Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Hotelmanagement'', „Touristisches Management'' oder „Kulturelle Animation'':
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Englisch'' wenn der Prüfungskandidat gem. § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder„Englisch'' wenn der Prüfungskandidat gem. Paragraph 36, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gem. § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gem. Paragraph 36, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gem. § 15 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'' undeine mündliche Teilprüfung gem. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'' und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Geschichte und Kultur'',
„Biologie und Ökologie'',
„Mathematik und angewandte Mathematik'',
„Politische Bildung und Recht'' oder
„Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(3)Absatz 3,Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfassen den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, umfassen den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Dokumentnummer
NOR12126342
Alte Dokumentnummer
N7199657847J