Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulzeitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1996Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Text
Sonderbestimmungen für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Für Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Berufstätigenform) ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 der 23. Dezember schulfrei.Für Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Berufstätigenform) ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes 1985 der 23. Dezember schulfrei.
(2)Absatz 2,Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Samstag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. Der Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22.00 Uhr, an Samstagen bis längstens 18.00 Uhr dauern.
(3)Absatz 3,Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
NOR12126416
Alte Dokumentnummer
N7199658138J