Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 sind mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).Die Ausführungsbestimmungen zu Absatz eins, sind mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft zu setzen vergleiche Paragraph 131, Absatz 12, Ziffer 7,).
Text
§ 20. Lehrer.Paragraph 20, Lehrer.
(1)Absatz eins,Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
(2)Absatz 2,Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3)Absatz 3,§ 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 2 a und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12126492
alte Dokumentnummer
N7199660338J