Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zu § 33 sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).Die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 33, sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen vergleiche Paragraph 131, Absatz 12, Ziffer 7,).
Text
§ 33. KlassenschülerzahlParagraph 33, Klassenschülerzahl
Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im Paragraph 27, genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12126507
alte Dokumentnummer
N7199660353J