Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 84. Lehrer.Paragraph 84, Lehrer.
(1)Absatz eins,Für jede Akademie für Sozialarbeit sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.Für jede Akademie für Sozialarbeit sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, findet Anwendung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Dokumentnummer
NOR12126536
Alte Dokumentnummer
N7199660382J