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§ 10 SchUG

Fassungen
01.02.1997 bis 31.08.2006 — BGBl. Nr. 767/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1001.09.201731.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1001.01.201431.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 1001.09.200631.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 20/2006
§ 1001.02.199731.08.2006 § → § BGBl. Nr. 767/1996
§ 1006.09.198631.01.1997 BGBl. Nr. 472/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1997BGBl. Nr. 767/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006danach: BGBl. I Nr. 20/2006

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Stundenplan

Paragraph 10, (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten drei Wochen des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

  1. Absatz 2,Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12126555

alte Dokumentnummer

N7199660401J