Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8,
Text
§ 1. Für die im folgenden genannten Studienrichtungen an den genannten Universitäten wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) in einem oder zwei Studienabschnitten bis einschließlich zum Studienjahr 1998/99 um jeweils ein Semester verlängert. Paragraph eins, Für die im folgenden genannten Studienrichtungen an den genannten Universitäten wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (Paragraph 18, Absatz eins, StudFG) in einem oder zwei Studienabschnitten bis einschließlich zum Studienjahr 1998/99 um jeweils ein Semester verlängert.
Dokumentnummer
NOR12126758
Alte Dokumentnummer
N7199714012H