Rechtstracker.at

§ 6 SchUG-BKV

Fassungen
01.03.1997 bis 31.08.2010 — BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 601.03.199731.08.2010 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. I Nr. 33/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010danach: BGBl. I Nr. 53/2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht erfüllt und
    2. Ziffer 2
      wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme kann für alle oder einzelne Unterrichtsgegenstände erfolgen. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Studierende nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassen- oder Gruppenteilung erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.
  5. Absatz 5,Studierende, die als ordentliche Studierende nicht zum Aufsteigen berechtigt sind, dürfen in ein höheres Semester der gleichen Ausbildung nicht als außerordentliche Studierende aufgenommen werden.

Schlagworte

Klassenteilung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126932

Alte Dokumentnummer

N7199760971J