Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zulassung zur Prüfung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die das letzte lehrplanmäßig vorgesehene Semester erfolgreich abgeschlossen haben (§ 27) oder die in diesem Semester in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. Diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Semesterprüfung); die Semesterprüfung gilt als Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung.Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 4, alle Prüfungskandidaten berechtigt, die das letzte lehrplanmäßig vorgesehene Semester erfolgreich abgeschlossen haben (Paragraph 27,) oder die in diesem Semester in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. Diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Semesterprüfung); die Semesterprüfung gilt als Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung.
(2)Absatz 2,Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum erstmaligen Antritt zur abschließenden Prüfung zum Haupttermin sowie die Zulassung zu einer vorgezogenen Teilprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Dokumentnummer
NOR12126962
Alte Dokumentnummer
N7199761001J