Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Fernbleiben von der Schule
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Ein Studierender gilt als gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 vom Schulbesuch abgemeldet,Ein Studierender gilt als gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, vom Schulbesuch abgemeldet,
wenn er länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, und
wenn auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung, weiterhin Studierender der Schule bleiben zu wollen, innerhalb von zwei Wochen nicht bei der Schule eintrifft.
Die Wiederaufnahme des Studierenden ist nur dann zulässig, wenn die Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 1 findet auf Fernstudierende nur hinsichtlich der Sozialphase Anwendung.Absatz eins, Ziffer eins, findet auf Fernstudierende nur hinsichtlich der Sozialphase Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Dokumentnummer
NOR12126971
Alte Dokumentnummer
N7199761010J