Rechtstracker.at

§ 51 SchUG-BKV

Fassungen
01.03.1997 bis 31.08.2016 — BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 5101.03.199731.08.2016 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. I Nr. 33/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016danach: BGBl. I Nr. 56/2016

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Abteilungsvorstand und Fachvorstand

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Dem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter
    1. Ziffer eins
      an berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung,
    2. Ziffer 2
      an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik die Leitung des Übungskindergartens, gegebenenfalls auch des Übungshortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis und
    3. Ziffer 3
      an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Übungsschülerheimes und des Übungshortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Studentenheimes für Studierende der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Studentenheimes.
  2. Absatz 2,Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

Schlagworte

Kindergartenpraxis

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126977

Alte Dokumentnummer

N7199761016J