Rechtstracker.at

§ 63 SchUG-BKV

Fassungen
01.03.1997 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 6301.03.199731.12.2013 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. I Nr. 33/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 75/2013

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Entscheidungspflicht

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 61, Absatz eins, haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2,Die Fristen des Absatz eins, werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.
  3. Absatz 3,Die Schulbehörden haben über Anträge und Berufungen des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 62, Absatz 3, hat die Schulbehörde erster Instanz über die Berufung innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126989

Alte Dokumentnummer

N7199761028J