Rechtstracker.at

§ 64 SchUG-BKV

Fassungen
01.03.1997 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 6401.03.199731.12.2013 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. I Nr. 33/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 75/2013

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein abhanden gekommenes inländisches Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Schulbehörde erster Instanz beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder um die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
  2. Absatz 2,Dem Ansuchen sind Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht, anzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
  4. Absatz 4,Mit einer Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem abhanden gekommenen Zeugnis verbunden.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126990

Alte Dokumentnummer

N7199761029J