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Art. 2 § 2

Fassungen
01.09.1997 bis 31.08.1999 — BGBl. I Nr. 34/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2 heute01.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 154/2013
Art. 2 § 224.05.200731.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
Art. 2 § 201.09.199923.05.2007 § → § BGBl. I Nr. 54/1999
Art. 2 § 201.09.199731.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 34/1997
Art. 2 § 201.09.198431.08.1997 BGBl. Nr. 152/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. I Nr. 34/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999danach: BGBl. I Nr. 54/1999

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Voraussetzungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Gewährung von Schülerbeihilfen ist außer den in Paragraph eins, genannten Bedingungen, daß der Schüler
    1. Ziffer eins
      bedürftig ist,
    2. Ziffer 2
      zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist und
    3. Ziffer 3
      die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat.
  2. Absatz 2,Der günstige Schulerfolg ist nicht nachzuweisen, wenn der Schüler eine Schulstufe freiwillig, wegen Nichtablegung einer Nachtragsprüfung oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung wiederholt oder der günstige Schulerfolg nicht erreicht wurde, weil die für die Gewährung einer Nachtragsprüfung vorgesehenen Gründe vorlagen. Im letzteren Falle hat die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde ein Gutachten der Lehrerkonferenz einzuholen.
  3. Absatz 3,Blinde und gehörlose Schüler und Schüler, die hochgradig seh- bzw. hörbehindert sind, sodaß ihre Behinderung bezüglich der schulischen Leistungsfähigkeit den Auswirkungen der Blindheit bzw. Gehörlosigkeit nahekommt, haben den günstigen Schulerfolg nicht nachzuweisen, sofern sie keine einschlägige Sonderform besuchen.
  4. Absatz 4,Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe (Paragraph 27, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) und die Wiederholung einer Schulstufe wegen Nichtantritts zu einer vorgesehenen Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung steht der Gewährung von Schülerbeihilfen nicht entgegen.
  5. Absatz 5,Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse einer mittleren Schule oder des 1. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule nach erfolgreichem Besuch einer übergangsstufe oder der Polytechnischen Schule gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12127000

Alte Dokumentnummer

N7199761041J