Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.04.1997 bis 30.04.1999 — BGBl. II Nr. 110/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute12.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 9/2024
§ 1221.04.201711.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 114/2017
§ 1222.11.200620.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 440/2006
§ 1201.05.199921.11.2006 § → § BGBl. II Nr. 172/1999
§ 1201.04.199730.04.1999 § → § BGBl. II Nr. 110/1997
§ 1205.06.197631.03.1997 BGBl. Nr. 291/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1997BGBl. II Nr. 110/1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999danach: BGBl. II Nr. 172/1999

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung

Paragraph 12, (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7 und 9, des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, der Paragraphen 13 und 14, des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a und Absatz 2 bis 4, des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Absatz 2, sowie Paragraph 23 a, der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, in der geltenden Fassung Anwendung.

  1. Absatz 2,Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden'' oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden'' hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
  2. Absatz 3,Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Absatz 2, abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
  3. Absatz 4,Die von der Konferenz der Prüfer (Absatz 2,) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
  4. Absatz 5,Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12127022

Alte Dokumentnummer

N7199761832J