Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/1997Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Auswahl der Aufgabenstellungen, Durchführung der schriftlichen Prüfung und die Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 17.Paragraph 17,
Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, Durchführung der schriftlichen Prüfung und die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung findet § 8, § 9 Abs. 1 bis 9 und § 13 Anwendung. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, Durchführung der schriftlichen Prüfung und die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung findet Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins bis 9 und Paragraph 13, Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR12127026
Alte Dokumentnummer
N7199761836J