Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Evidenz der Studierenden
§ 33. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat automationsunterstützt für die Evidenthaltung der Studierenden zu sorgen. Hiefür sind folgende Daten der Studierenden zu ermitteln und zu verarbeiten:Paragraph 33, (1) Die Rektorin oder der Rektor hat automationsunterstützt für die Evidenthaltung der Studierenden zu sorgen. Hiefür sind folgende Daten der Studierenden zu ermitteln und zu verarbeiten:
die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,
der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972,
die Anschrift am Studienort und am Heimatort,
die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie die abzulegenden Zusatzprüfungen gemäß Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO, BGBl. Nr. 510/1988,die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie die abzulegenden Zusatzprüfungen gemäß Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988,, die Bezeichnung und das Zulassungsdatum jeder Studienrichtung,
die allfällige Befristung der Zulassung,
die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und der Zulassungsstatus in jeder Studienrichtung,
das Beendigungsdatum und die Beendigungsform des Studiums jeder Studienrichtung,
die von dieser Universität oder Hochschule verliehenen akademischen Grade.
(2)Absatz 2,Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten und Hochschulen haben jedes Semester die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der Evidenz der Prüfungen (§ 57 Abs. 4) jede vollständige Ablegung einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln.Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten und Hochschulen haben jedes Semester die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 8, 10 und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der Evidenz der Prüfungen (Paragraph 57, Absatz 4,) jede vollständige Ablegung einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Über die in der Gesamtevidenz der Studierenden für die Zwecke der Hochschulstatistik zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anläßlich der Zulassung und des Abganges der Studierenden sowie der Verleihung eines akademischen Grades statistische Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer, der Universität oder Hochschule, des Geburtsdatums und des Geschlechts zulässig über:
die Zahl der Geschwister,
die Vorbildung und die bisherigen postsekundären Studien,
die berufliche Tätigkeit,
den Bezug von Studienbeihilfe und von Stipendien,
die Schulbildung der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.
(4)Absatz 4,Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden und der Absolventinnen und Absolventen sind geheimzuhalten. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht sind gemäß § 48 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden und der Absolventinnen und Absolventen sind geheimzuhalten. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht sind gemäß Paragraph 48, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (5)Absatz 5,Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zu verfolgen ist.Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 11, des Bundesstatistikgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, zu verfolgen ist.
Schlagworte
Diplomprüfung, BGBl. Nr. 91/1965
Dokumentnummer
NOR12127071
Alte Dokumentnummer
N7199761886J