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§ 39 UniStG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.07.1998 — BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 3901.07.200131.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3901.08.199830.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 3901.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien

Paragraph 39, (1) Die Zulassung für eine Studienrichtung erlischt, wenn die oder der Studierende

  1. Ziffer eins
    sich von der Studienrichtung abmeldet,
  2. Ziffer 2
    mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung unterläßt,
  3. Ziffer 3
    in einer Studienrichtung bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,
  4. Ziffer 4
    das Recht auf unmittelbare Zulassung für diese Studienrichtung oder auf Fortsetzung des Studiums dieser Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat,
  5. Ziffer 5
    im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
  6. Ziffer 6
    das Studium dieser Studienrichtung durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
  1. Absatz 2,Das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127077

Alte Dokumentnummer

N7199761892J