Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Widerruf inländischer akademischer Grade
§ 68. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Verleihung des akademischen Grades zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist. In diesem Fall hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen. Paragraph 68, Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Verleihung des akademischen Grades zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist. In diesem Fall hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen.
Dokumentnummer
NOR12127106
Alte Dokumentnummer
N7199761921J