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§ 81 UniStG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.07.1998 — BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8101.08.199831.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 8101.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

3. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften

Paragraph 81, (1) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz - UOG, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, eingerichtet sind, die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Fakultätskollegium, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung das Universitätskollegium zuständig.

  1. Absatz 2,Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die in diesem Bundesgesetz genannten Studienkommissionen an den Kunsthochschulen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,.
  2. Absatz 3,Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Akademiekollegium zuständig.
  3. Absatz 4,Für das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
  4. Absatz 5,Gegen die Bescheide der Organe der Universitäten oder Hochschulen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Berufung an das folgende Organ der Universität oder Hochschule als zweite und letzte Instanz zulässig:
    1. Ziffer eins
      gegen die Bescheide der Rektorin oder des Rektors an das oberste Kollegialorgan der Universität oder Hochschule,
    2. Ziffer 2
      gegen die Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission an die Studienkommission,
    3. Ziffer 3
      gegen die Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekans und der Leiterin oder des Leiters einer Lehrveranstaltung an das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium,
    4. Ziffer 4
      gegen die Bescheide der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters an das Abteilungskollegium.
  5. Absatz 6,Die Behörden des Instanzenzuges gemäß Absatz 5, sind zugleich die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden.
  6. Absatz 7,Wird den Anliegen der Studierenden in den Verwaltungsverfahren an den Universitäten oder Hochschulen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, sind sie unbeschadet der Einbringung zulässiger Rechtsmittel im Verwaltungsweg und Beschwerden an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof berechtigt, die Bundesministerin oder den Bundesminister um die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ersuchen (Aufsichtsbeschwerde).

Schlagworte

Zuständigkeitsvorschrift, Verwaltungsgerichtshof

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127119

Alte Dokumentnummer

N7199761934J