Text
Anlage 1
Diplomstudien
1. Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen
1.1 Aufgabenstellung: Die geistes- und kulturwissenschaftlichen
Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den philologischen, historisch-kulturkundlichen und philosophisch-humanistischen Fächern.
1.2 Akademischer Grad: „Magistra der Philosophie'' bzw. „Magister der Philosophie'', lateinisch „Magistra philosophiae'' bzw. „Magister philosophiae'', abgekürzt jeweils „Mag. phil.''.
1.3 Ägyptologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.4 Afrikanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.5 Alte Geschichte und Altertumskunde: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120.
1.6 Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie:
Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120.
1.7 Anglistik und Amerikanistik: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120.
1.8 Arabistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.9 Byzantinistik und Neogräzistik: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120.
1.10 Deutsche Philologie: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120.
1.11 Finno-Ugristik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.12 Geschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.13 Indologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.14 Japanologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.15 Judaistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.16 Klassische Archäologie: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120.
1.17 Klassische Philologie - Griechisch: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120.
1.18 Klassische Philologie - Latein: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120.
1.19 Kunstgeschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.20 Musikwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.21 Nederlandistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.22 Pädagogik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.23 Philosophie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.24 Politikwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120.
1.25 Publizistik und Kommunikationswissenschaft: Studiendauer:
8 Semester, Semesterstunden: 100-120.
1.26 Romanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der Romanistik anzubieten ist. 100-120. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des Paragraph 11, Absatz 3, auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der Romanistik anzubieten ist.
1.27 Sinologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.28 Skandinavistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.29 Slawistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der Slawistik anzubieten ist. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des Paragraph 11, Absatz 3, auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der Slawistik anzubieten ist.
1.30 Soziologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.31 Sprachen und Kulturen des Alten Orients: Studiendauer:
8 Semester, Semesterstunden: 100-120.
1.32 Sprachwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120.
1.33 Theaterwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120.
1.34 Tibetologie und Buddhismuskunde: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120.
1.35 Turkologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.36 Übersetzen und Dolmetschen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 120-150. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium des Übersetzens und Dolmetschens anzubieten ist.1.36 Übersetzen und Dolmetschen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 120-150. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des Paragraph 11, Absatz 3, auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium des Übersetzens und Dolmetschens anzubieten ist.
1.37 Ur- und Frühgeschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120.
1.38 Vergleichende Literaturwissenschaft: Studiendauer:
8 Semester, Semesterstunden: 100-120.
1.39 Völkerkunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.40 Volkskunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.41 Ergänzung und Vertiefung: In den geistes- und kulturwissenschaftlichen Studien mit Ausnahme der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen hat die Studienkommission abweichend von § 13 Abs. 4 Z 6 das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 40 bis 50 vH der im Studienplan vorgesehenen Gesamtstundenzahl festzulegen. Für die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern gelten in diesem Fall folgende Bestimmungen:1.41 Ergänzung und Vertiefung: In den geistes- und kulturwissenschaftlichen Studien mit Ausnahme der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen hat die Studienkommission abweichend von Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 6, das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 40 bis 50 vH der im Studienplan vorgesehenen Gesamtstundenzahl festzulegen. Für die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern gelten in diesem Fall folgende Bestimmungen:
1.41.1 Die Studienkommission hat in den Studienplan Empfehlungen über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen innerhalb und außerhalb des geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehrangebotes anerkannter inländischer und ausländischer Universitäten und Hochschulen aufzunehmen. Die Studierenden sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen entsprechend den Empfehlungen auszuwählen. Die Wahl ist in den Diplomprüfungszeugnissen und im Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades zum Ausdruck zu bringen.
1.41.2 Beabsichtigt die oder der Studierende, abweichend von den Empfehlungen der Studienkommission ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen aus anderen als den empfohlenen Fächern zu wählen, hat sie oder er dies jeweils vor dem Besuch der Lehrveranstaltung der oder dem Vorsitzenden der Studienkommission zu melden. Die oder der Vorsitzende der Studienkommission ist innerhalb eines Monats ab Einlangen der Meldung berechtigt, die Wahl der jeweiligen ergänzenden und vertiefenden Lehrveranstaltung bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese in Verbindung mit der Studienrichtung, für welche die oder der Studierende zugelassen ist, weder wissenschaftlich noch im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten sinnvoll wäre.
2. Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen
2.1 Aufgabenstellung: Die ingenieurwissenschaftlichen Studien
dienen der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um insbesondere
in der an das Studium anschließenden beruflichen Tätigkeit nach einer angemessenen Einarbeitungszeit die konstruktiven und sonstigen praktischen Aufgaben selbständig, schöpferisch, planvoll und zweckmäßig lösen zu können;
auf einem Teilgebiet Aufgaben dem Stand der Ingenieurwissenschaften entsprechend mit den Methoden der Wissenschaft lösen zu können;
Methoden zur Problemlösung entwickeln und die Grenzen der Methoden erkennen zu können;
die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Wissensdisziplinen erkennen zu können und ein erfolgreiches Zusammenarbeiten zu ermöglichen;
unter Absehung der Folgen einer Entscheidung und der Grenzen der eigenen Entscheidungsfähigkeit Entscheidungen zu treffen, begründen und vertreten zu können.
2.2 Akademischer Grad: „Diplom-Ingenieurin'' bzw. „Diplom-Ingenieur'', abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.'' oder „DI'', für Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Architektur an den Hochschulen: „Magistra der Architektur'' bzw. „Magister der Architektur'', lateinisch „Magistra architecturae'' bzw. „Magister architecturae'', abgekürzt jeweils „Mag. arch.''.
2.3 Angewandte Geowissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.
2.4 Architektur: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:
160-210, an den Hochschulen 270-300.
2.5 Bauingenieurwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.
2.6 Bergwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:
160-210.
2.7 Elektrotechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:
160-210.
2.8 Erdölwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:
160-210.
2.9 Forst- und Holzwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210.
2.10 Gesteinshüttenwesen: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210.
2.11 Hüttenwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:
160-210.
2.12 Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling:
Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.
2.13 Informatik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:
160-210.
2.14 Kulturtechnik und Wasserwirtschaft: Studiendauer:
10 Semester, Semesterstunden: 160-210.
2.15 Kunststofftechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.
2.16 Landschaftsplanung und Landschaftspflege: Studiendauer:
10 Semester, Semesterstunden: 160-210.
2.17 Landwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:
160-210.
2.18 Lebensmittel- und Biotechnologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.
2.19 Markscheidewesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:
160-210.
2.20 Maschinenbau: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:
160-210.
2.21 Mechatronik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:
160-210.
2.22 Montanmaschinenwesen: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210.
2.23 Petroleum Engineering: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210.
2.24 Raumplanung und Raumordnung: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210.
2.25 Technische Chemie: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 200-235.
2.26 Technische Mathematik: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210.
2.27 Technische Physik: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 160-210.
2.28 Telematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:
160-210.
2.29 Verfahrenstechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.
2.30 Vermessungswesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:
160-210.
2.31 Werkstoffwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160-210.
2.32 Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen: Studiendauer:
10 Semester, Semesterstunden: 160-210.
2.33 Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau: Studiendauer:
10 Semester, Semesterstunden: 160-210.
2.34 Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie: Studiendauer:
10 Semester, Semesterstunden: 200-235.
3. Lehramtsstudium
3.1 Aufgabenstellung: Das Lehramtsstudium dient der fachlichen,
der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluß einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen.
3.2 Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium anzubieten ist:3.2 Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Paragraph 11, Absatz 3, festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium anzubieten ist:
geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Latein, Psychologie und Philosophie, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch),
naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Biologie und Umweltkunde, Biologie und Warenlehre, Chemie, Darstellende Geometrie, Geographie und Wirtschaftskunde, Haushaltsökonomie und Ernährung, Informatik, Leibeserziehung, Mathematik, Physik),
theologische Unterrichtsfächer (Evangelische Religion, Katholische Religion),
wissenschaftlich-künstlerische Unterrichtsfächer (Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusikerziehung, Musikerziehung, Textiles Gestalten, Werkerziehung).
3.3 Studienkommission: In der Studienkommission haben die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter für die Unterrichtsfächer, die an der jeweiligen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) eingerichtet sind, und die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Erziehungswissenschaften oder der Pädagogik der jeweiligen Universität oder Hochschule in einem angemessenen Verhältnis vertreten zu sein. Wenn die Erziehungswissenschaften oder die Pädagogik an der Fakultät oder Abteilung, an der das Lehramtsstudium eingerichtet ist, nicht vertreten sind, haben entsprechende Fachvertreterinnen oder Fachvertreter einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) Mitglieder der Studienkommission zu sein.
3.4 Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden je Fach:
in den geistes- und kulturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 60-80,
in den naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 80-120,
in den theologischen Unterrichtsfächern 90-110,
in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern 80-140.
Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, festzulegenden Gesamtstundenzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.
3.5 Fächerwahl: Die Studierenden haben anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben. Dabei ist zu beachten:
Darstellende Geometrie darf nur mit Informatik oder Mathematik verbunden werden.
Instrumentalmusikerziehung darf nur mit Musikerziehung verbunden werden.
Evangelische Religion darf nicht mit Katholischer Religion verbunden werden.
Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität oder Hochschule als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität oder Hochschule der Zulassung nicht eingerichtet ist. Im übrigen gilt § 34 Abs. 8.Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität oder Hochschule als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität oder Hochschule der Zulassung nicht eingerichtet ist. Im übrigen gilt Paragraph 34, Absatz 8,
Das Thema der Diplomarbeit ist aus einem der beiden Unterrichtsfächer einschließlich der Fachdidaktik zu wählen.
3.6 Schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.
3.7 Akademischer Grad:
geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer:
„Magistra der Philosophie'' bzw. „Magister der Philosophie'', lateinisch „Magistra philosophiae'' bzw. „Magister philosophiae'', abgekürzt jeweils „Mag. phil.'',
naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer: „Magistra der Naturwissenschaften'' bzw. „Magister der Naturwissenschaften'', lateinisch „Magistra rerum naturalium'' bzw. „Magister rerum naturalium'', abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.'',
theologische Unterrichtsfächer: „Magistra der Theologie'' bzw. „Magister der Theologie'', lateinisch „Magistra theologiae'' bzw. „Magister theologiae'', abgekürzt jeweils „Mag. theol.'',
wissenschaftlich-künstlerische Unterrichtsfächer:
„Magistra der Künste'' bzw. „Magister der Künste'', lateinisch „Magistra artium'' bzw. „Magister artium'', abgekürzt jeweils „Mag. art.''.
Wurden zwei Unterrichtsfächer aus verschiedenen Gruppen verbunden, ist der akademische Grad zu verleihen, der dem Unterrichtsfach entspricht, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde.
3.8 Anerkennung von Studien, die an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien absolviert wurden:
Für Absolventinnen oder Absolventen der Lehramtsprüfung an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien, die zu einem Lehramtsstudium an einer Universität oder Hochschule zugelassen werden, gelten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (insbesondere § 59) folgende besondere Bestimmungen: Für Absolventinnen oder Absolventen der Lehramtsprüfung an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien, die zu einem Lehramtsstudium an einer Universität oder Hochschule zugelassen werden, gelten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (insbesondere Paragraph 59,) folgende besondere Bestimmungen:
Studierende, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen positiv abgelegt haben, sind berechtigt, im Lehramtsstudium in einem einschlägigen Unterrichtsfach die Lehrveranstaltungen und Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren.
Die an der Pädagogischen Akademie absolvierte Ausbildung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen ist während des facheinschlägigen Lehramtsstudiums an der Universität oder Hochschule auf die Erfordernisse der ersten Diplomprüfung zu ergänzen. Dafür hat die Studienkommission im Studienplan die erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von höchstens 30 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes vorzusehen. Darüber hinaus sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission weitere Anerkennungen gemäß § 59 zulässig.Die an der Pädagogischen Akademie absolvierte Ausbildung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen ist während des facheinschlägigen Lehramtsstudiums an der Universität oder Hochschule auf die Erfordernisse der ersten Diplomprüfung zu ergänzen. Dafür hat die Studienkommission im Studienplan die erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von höchstens 30 vH der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes vorzusehen. Darüber hinaus sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission weitere Anerkennungen gemäß Paragraph 59, zulässig.
Studierenden, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen in einem anderen als dem Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums einschlägigen Fach, oder welche die Lehramtsprüfung für die Volksschulen oder die Sonderschulen positiv abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission nach Maßgabe des § 59 und der Bestimmungen des jeweiligen Studienplanes einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen anzuerkennen. Dazu hat die Studienkommission Richtlinien für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission zu beschließen.Studierenden, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen in einem anderen als dem Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums einschlägigen Fach, oder welche die Lehramtsprüfung für die Volksschulen oder die Sonderschulen positiv abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission nach Maßgabe des Paragraph 59 und der Bestimmungen des jeweiligen Studienplanes einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen anzuerkennen. Dazu hat die Studienkommission Richtlinien für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission zu beschließen.
Medizinische Studienrichtungen
4.1 Aufgabenstellung: Die medizinischen Studien dienen dem Erwerb
der medizinrelevanten naturwissenschaftlichen und humanwissenschaftlichen Grundkenntnisse, der Vermittlung eines umfassenden Überblickswissens über die theoretischen und praktischen Aspekte der gesamten Heilkunde sowie der Einübung in ärztliche Tätigkeiten. Den Studierenden sind jene grundlegenden Einsichten zu vermitteln, die eine unverzichtbare Voraussetzung für das exemplarische Lernen darstellen und den Studierenden ermöglichen, sich im Berufsleben entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt laufend fortzubilden. Dabei ist auch auf medizin-ethische, präventive, rehabilitative, pflegerische, insbesondere geriatrisch-pflegerische und ambulante Aspekte einzugehen. Die Studien der Veterinärmedizin und der Zahnmedizin dienen überdies der Erlangung der Befähigung zur Ausübung der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit. In den Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin ist der erste Studienabschnitt am jeweiligen Universitätsstandort im Ausmaß von 90 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes in gleicher Weise zu gestalten. In der Studienrichtung Humanmedizin sind im Studienplan unbeschadet der Pflichtfamulatur 10 bis 20 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl für die klinisch-praktische Ausbildung vorzusehen. der medizinrelevanten naturwissenschaftlichen und humanwissenschaftlichen Grundkenntnisse, der Vermittlung eines umfassenden Überblickswissens über die theoretischen und praktischen Aspekte der gesamten Heilkunde sowie der Einübung in ärztliche Tätigkeiten. Den Studierenden sind jene grundlegenden Einsichten zu vermitteln, die eine unverzichtbare Voraussetzung für das exemplarische Lernen darstellen und den Studierenden ermöglichen, sich im Berufsleben entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt laufend fortzubilden. Dabei ist auch auf medizin-ethische, präventive, rehabilitative, pflegerische, insbesondere geriatrisch-pflegerische und ambulante Aspekte einzugehen. Die Studien der Veterinärmedizin und der Zahnmedizin dienen überdies der Erlangung der Befähigung zur Ausübung der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit. In den Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin ist der erste Studienabschnitt am jeweiligen Universitätsstandort im Ausmaß von 90 vH der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes in gleicher Weise zu gestalten. In der Studienrichtung Humanmedizin sind im Studienplan unbeschadet der Pflichtfamulatur 10 bis 20 vH der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, festzulegenden Gesamtstundenzahl für die klinisch-praktische Ausbildung vorzusehen.
4.2 Studienkommission: In den Studienkommissionen der medizinischen Studienrichtungen haben die Fachvertreterinnen oder die Fachvertreter der klinischen und der außerklinischen Fächer in einem gleichen Verhältnis vertreten zu sein.
4.3 Humanmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Pflichtfamulatur:
24 Wochen, Semesterstunden: 270-300, akademischer Grad:
„Doktorin der gesamten Heilkunde'' bzw. „Doktor der gesamten Heilkunde'', lateinisch „Doctor medicinae universae'', abgekürzt „Dr. med. univ.''.
4.4 Zahnmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Praktikum: 72 Wochen, Semesterstunden: 200-230, akademischer Grad: „Doktorin der Zahnheilkunde'' bzw. „Doktor der Zahnheilkunde'', lateinisch „Doctor medicinae dentalis'', abgekürzt „Dr. med. dent.''.
4.5 Veterinärmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Praktikum:
26 Wochen, Semesterstunden: 240-270, akademischer Grad:
„Diplom-Tierärztin'' bzw. „Diplom-Tierarzt'', lateinisch „Magistra medicinae veterinariae'' bzw. „Magister medicinae veterinariae'', abgekürzt jeweils „Mag. med. vet.''.
5. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen
5.1 Aufgabenstellung: Die naturwissenschaftlichen Studien dienen
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den formalwissenschaftlichen sowie in den allgemeinen und den besonderen naturwissenschaftlichen Fächern.
5.2 Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht anders angegeben, lautet der akademische Grad „Magistra der Naturwissenschaften'' bzw. „Magister der Naturwissenschaften'', lateinisch „Magistra rerum naturalium'' bzw. „Magister rerum naturalium'', abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.''.
5.3 Astronomie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
5.4 Biologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:
150-170.
5.5 Chemie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 200-235.
5.6 Erdwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 150-170.
5.7 Ernährungswissenschaften: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 150-170.
5.8 Geographie: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden:
120-140.
5.9 Mathematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:
100-120.
5.10 Meteorologie und Geophysik: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-120.
5.11 Molekulare Biologie: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 150-170.
5.12 Pharmazie: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden:
200-230, akademischer Grad: „Magistra der Pharmazie'' bzw. „Magister der Pharmazie'', lateinisch „Magistra pharmaciae'' bzw. „Magister pharmaciae'', abgekürzt jeweils „Mag. pharm.''.
5.13 Physik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 130-150.
5.14 Psychologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden:
130-150, akademischer Grad: Wenn die Diplomarbeit nicht aus einem naturwissenschaftlichen Fach abgefaßt wurde, lautet der akademische Grad „Magistra der Philosophie'' bzw. „Magister der Philosophie'', lateinisch „Magistra philosophiae'' bzw. „Magister philosophiae'', abgekürzt jeweils „Mag. phil.''.
5.15 Sportwissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 120-140.
6. Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
6.1 Aufgabenstellung: Die rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, die rechtswissenschaftlichen Studien insbesondere der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für jene Berufe, für deren Ausübung das Studium der Rechtswissenschaften gesetzliche Voraussetzung ist.
6.2 Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht anders angegeben, lautet der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'' bzw. „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'', lateinisch „Magistra rerum socialium oeconomicarumque'' bzw. „Magister rerum socialium oeconomicarumque'', abgekürzt jeweils „Mag. rer. soc. oec.''.
6.3 Angewandte Betriebswirtschaft: 8 Semester, Semesterstunden:
100-130.
6.4 Betriebswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-125.
6.5 Handelswissenschaft: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-125.
6.6 Internationale Betriebswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-125.
6.7 Internationale Wirtschaftswissenschaften: Studiendauer:
8 Semester, Semesterstunden: 100-125.
6.8 Rechtswissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-125, akademischer Grad: „Magistra der Rechtswissenschaften'' bzw. „Magister der Rechtswissenschaften'', lateinisch „Magistra iuris'' bzw. „Magister iuris'', abgekürzt „Mag. iur.''.
6.9 Sozialwirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-125.
6.10 Soziologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-125.
6.11 Statistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-125.
6.12 Volkswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-125.
6.13 Wirtschaftsinformatik: Studiendauer: 8 Semester,
Semesterstunden: 100-130.
6.14 Wirtschaftspädagogik: Studiendauer: 9 Semester,
Semesterstunden: 120-140, schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.
6.15 Wirtschaftswissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-125.
7. Theologische Studienrichtungen
7.1 Aufgabenstellung: Die theologischen Studien dienen der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung des geistlichen Nachwuchses, der Vorbereitung für Tätigkeiten in kirchlichem Dienst oder Auftrag sowie für Tätigkeiten, die Kenntnisse der Bibel sowie der historischen und aktuellen kirchlichen Ideen, Institutionen und Dogmen erfordern. Das Studium der Philosophie dient der philosophischen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen.
7.2 Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht anders angegeben, lautet der akademische Grad „Magistra der Theologie'' bzw. „Magister der Theologie'', lateinisch „Magistra theologiae'' bzw. „Magister theologiae'', abgekürzt jeweils „Mag. theol.''.
7.3 Bei einem Übertritt von Studierenden von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934) an eine Katholisch-Theologische Fakultät gelten folgende besondere Bestimmungen:7.3 Bei einem Übertritt von Studierenden von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,) an eine Katholisch-Theologische Fakultät gelten folgende besondere Bestimmungen:
7.3.1 Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind als Ergänzungsprüfungen anzuerkennen, wenn die von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüferin oder der von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer
die Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 für das betreffende Fach besitzt oderdie Lehrbefugnis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e UOG 1993 für das betreffende Fach besitzt oder
von einer Katholisch-Theologischen Fakultät zur Abnahme der Ergänzungsprüfungen für die Dauer von jeweils drei Jahren bevollmächtigt wurde.
7.3.2 Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind als Diplomprüfungen anzuerkennen, wenn sie vor
einer von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessorin oder einem von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessor oder
einer oder einem sonst von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu Bevollmächtigten abgelegt wurden. Zu der in angemessener Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung ist der kirchlichen theologischen Lehranstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7.4 Absolventinnen und Absolventen dieser kirchlichen theologischen Lehranstalten ist der in 7.2 genannte akademische Grad zu verleihen, wenn
die abgelegten Prüfungen gemäß Punkt 7.3 anerkannt wurden und
die Diplomarbeit im Sinne des § 4 Z 5 und § 61 von einerdie Diplomarbeit im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 61, von einer
fachzuständigen Universitätsprofessorin oder einem
fachzuständigen Universitätsprofessor der Katholisch-Theologischen Fakultät erfolgreich beurteilt oder von einer fachzuständigen Universitätsdozentin oder von einem fachzuständigen Universitätsdozenten an der betreffenden Lehranstalt betreut und erfolgreich beurteilt wurde.
Für die Verleihung des Diplomgrades ist diesfalls die Zulassung zum Studium an einer Katholisch-Theologischen Fakultät nicht erforderlich.
7.5 Evangelische Fachtheologie: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 150-170.
7.6 Katholische Fachtheologie: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 150-170.
7.7 Katholische Religionspädagogik: Studiendauer: 10 Semester,
Semesterstunden: 150-170, schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.
7.8 Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten:
Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100-120, akademischer Grad: „Magistra der Philosophie der Theologischen Fakultät'' bzw. „Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät'', lateinisch „Magistra philosophiae facultatis theologicae'' bzw. „Magister philosophiae facultatis theologicae'', abgekürzt „Mag. phil. fac. theol.''.