(19)Absatz 19,Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Schulart (Form, Fachrichtung), für das Externistenabschlußzeugnis, für Zulassungsprüfungen und die Vorprüfungen zur Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung und Externistenabschlußprüfung, für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung die Beamten-Aufstiegsprüfung und die Studienberechtigungsprüfung sind entsprechend den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 11 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu gestalten.Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Schulart (Form, Fachrichtung), für das Externistenabschlußzeugnis, für Zulassungsprüfungen und die Vorprüfungen zur Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung und Externistenabschlußprüfung, für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung die Beamten-Aufstiegsprüfung und die Studienberechtigungsprüfung sind entsprechend den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 11 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) zu gestalten.