Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.04.1997 bis 03.04.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.04.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 2006.09.199631.03.1997 § → § BGBl. Nr. 467/1996
§ 2001.01.199305.09.1996 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 20, (1) Die Reihenfolge der mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.

  1. Absatz 2,Der Prüfungskandidat hat bei Prüfungen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, eine der vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen und seine Wahl spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Diese Mindestfrist erhöht sich
    1. Ziffer eins
      in Prüfungsgebieten, die zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 20 Minuten und
    2. Ziffer 2
      in Prüfungsgebieten, die mehr als zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 25 Minuten.
  3. Absatz 4,Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist (Absatz 3,) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
  4. Absatz 5,Im Zusammenhang mit der Prüfungsfrage kann auch auf eine einschlägige Klausurarbeit des Prüfungskandidaten eingegangen werden.
  5. Absatz 6,Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind nach Möglichkeit mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.
  6. Absatz 7,Mündliche Teilprüfungen, die einen vom Prüfungskandidaten gewählten und einen oder mehrere andere Unterrichtsgegenstände umfassen, sollten zunächst vom Prüfer des Wahlgegenstandes, dann von den Prüfern der übrigen Unterrichtsgegenstände vorgenommen werden. Der Prüfungskandidat hat zu Beginn der mündlichen Teilprüfung einen Überblick über die von ihm geplante Behandlung der Aufgabe, ausgehend vom Wahlgegenstand und unter Einbeziehung der übrigen Unterrichtsgegenstände des Prüfungsgebietes, zu geben.

  1. Absatz 7 a,Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest teilweise in der lebenden Fremdsprache unterrichtet wurde.
  2. Absatz 8,Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung
    1. Ziffer eins
      in einem Prüfungsgebiet, das einen Unterrichtsgegenstand umfaßt, 15 Minuten,
    2. Ziffer 2
      in einem Prüfungsgebiet, das zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, 20 Minuten und
    3. Ziffer 3
      in einem Prüfungsgebiet, das mehr als zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, 25 Minuten
    nicht übersteigen. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.
  3. Absatz 9,Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Aufgaben zu beteiligen.
  4. Absatz 10,Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit gestattet, als dadurch keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit des Prüfungskandidaten eintritt.
  5. Absatz 11,Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.
  6. Absatz 12,Für jede mündliche Teilprüfung ist die vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe im Prüfungsprotokoll festzuhalten.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12127222

Alte Dokumentnummer

N7199762768J