Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 44. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:Paragraph 44, (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 43, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 43, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'', die für die Ausbildungsschwerpunkte „Dritte lebende Fremdsprache'' und „Fremdsprachen und Wirtschaft'' als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1, für alle übrigen Ausbildungsschwerpunkte als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 abzuhalten ist, undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'', die für die Ausbildungsschwerpunkte „Dritte lebende Fremdsprache'' und „Fremdsprachen und Wirtschaft'' als Teilprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, für alle übrigen Ausbildungsschwerpunkte als Teilprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, abzuhalten ist, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Geschichte und Kultur'',
„Wirtschaftsgeographie'',
„Bildnerische Erziehung'',
„Psychologie und Philosophie'',
„Biologie und Ökologie'',
„Mathematik und angewandte Mathematik'',
„Betriebs- und Volkswirtschaft'',
„Politische Bildung und Recht'',
„Angewandte Betriebsorganisation'',
„Fremdsprachenseminar'', „Allgemeinbildendes Seminar'' oder „Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden oder
„Dritte lebende Fremdsprache'', wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(3)Absatz 3,Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebsorganisation'' gemäß Abs. 1 Z 3 lit. p.Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebsorganisation'' gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera p,
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Dokumentnummer
NOR12127243
Alte Dokumentnummer
N7199762789J