Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der
Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikReife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der, Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 35.Paragraph 35,
Die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2. Die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127259
Alte Dokumentnummer
N7199762832J