Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
70/06 Schulunterricht
Text
8. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN
1. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für
KindergartenpädagogikReife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für, Kindergartenpädagogik
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 31.Paragraph 31,
Die Reife- und Diplomprüfung besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2. Die Reife- und Diplomprüfung besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127282
Alte Dokumentnummer
N7199762855J