Rechtstracker.at

§ 5 BRPG

Fassungen
01.09.1997 bis 31.08.2018 — BGBl. I Nr. 68/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 501.09.199731.08.2018 BGBl. I Nr. 68/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. I Nr. 68/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungskommission

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen besteht aus dem Vorsitzenden und dem Prüfer der Teilprüfung.
  2. Absatz 2,Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (Paragraph 4, Absatz eins,) erfolgt ist; dieser Leiter kann die Vorsitzführung einem anderen Lehrer der betreffenden Schule übertragen. Werden Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung abgelegt (Paragraph 6, Absatz 3,), so obliegt dem Vorsitzenden der Reifeprüfungskommission auch bezüglich der Durchführung dieser Teilprüfung(en) die Vorsitzführung.
  3. Absatz 3,Die Prüfer für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden (Absatz 2, erster Satz) zu bestellen. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, sind Lehrer zu Prüfern zu bestellen, die bereits der Reifeprüfungskommission angehören.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR12127301

alte Dokumentnummer

N7199763688J