Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Übergangsregelung
§ 9. (1) Solange die besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne auf Grund des § 80 Abs. 2 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, anzuwenden sind, sind anstelle der in dieser Verordnung genannten Studienrichtungsbezeichnungen die bis dahin geltenden Studienrichtungsbezeichnungen zu verwenden.Paragraph 9, (1) Solange die besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne auf Grund des Paragraph 80, Absatz 2, UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, anzuwenden sind, sind anstelle der in dieser Verordnung genannten Studienrichtungsbezeichnungen die bis dahin geltenden Studienrichtungsbezeichnungen zu verwenden.
(2)Absatz 2,Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 zu erfüllen.Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 5 zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Auf Personen, die unter der Universitätsberechtigungsverordnung (BGBl. Nr. 510/1988) ihr Studium begonnen haben, ist § 6 Abs. 3 erst ab Sommersemester 1999 anzuwenden.Auf Personen, die unter der Universitätsberechtigungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988,) ihr Studium begonnen haben, ist Paragraph 6, Absatz 3, erst ab Sommersemester 1999 anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12127322
alte Dokumentnummer
N7199810360O