Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
16.05.1998 bis 31.12.1999 — BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.200013.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 170/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016
§ 816.05.199831.12.1999 BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.05.1998BGBl. I Nr. 67/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 170/1999

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Besteht die begründete Gefahr, daß Kulturgut, von dem angenommen wird, daß es unrechtmäßig aus einem Mitgliedstaat verbracht wurde, dem Rückgabeverfahren entzogen wird, so hat die Zentrale Stelle analog den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, AusfVKG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag zu stellen, erforderliche vorläufige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
  2. Absatz 2,Als Partei in diesem Verfahren ist neben der Zentralen Stelle nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist oder es zu sein behauptet; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so tritt an ihre Stelle diejenige Person, in deren Gewahrsame sich das Kulturgut befindet.
  3. Absatz 3,Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, steht den in Absatz 2, genannten Parteien die Berufung an den Landeshauptmann und in weiterer Folge an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten offen. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127376

Alte Dokumentnummer

N7199811820U