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§ 10 SchOG

Fassungen
01.09.1998 bis 31.08.1999 — BGBl. I Nr. 132/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. I Nr. 132/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Zum Inkrafttreten:

Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

132 aus 1998, tritt abweichend von Paragraph 131, Absatz 14, Ziffer eins, statt mit

1. September 1998 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit

1. September 2003 in Kraft tritt.

Text

Lehrplan der Volksschule

Paragraph 10, (1) Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Vorschulstufe sind als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Leibesübungen.

  1. Absatz 2,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:
    1. Litera a
      als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Leibesübungen;
    2. Litera b
      als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und eine lebende Fremdsprache; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen.
  2. Absatz 3,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Oberstufe sind vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;
    2. Ziffer 2
      als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.
    Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (Paragraph 16,) zu orientieren.
  3. Absatz 4,Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12127395

alte Dokumentnummer

N7199812052O