Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1998Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind mit 1. September 1997, zu Abs. 6 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).Die Ausführungsbestimmungen zu Absatz eins, Litera b,, Absatz 3 und 4 sind mit 1. September 1997, zu Absatz 6, mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft zu setzen vergleiche Paragraph 131, Absatz 12, Ziffer 7,).
Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 14 Z 3).Die Ausführungsbestimmungen zu Absatz eins, sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen vergleiche Paragraph 131, Absatz 14, Ziffer 3,).
Text
§ 25. Organisationsformen der Sonderschule.Paragraph 25, Organisationsformen der Sonderschule.
(1)Absatz eins,Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
als selbständige Schulen oder
als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 12 Abs. 2 und 3 Anwendung. Im Falle der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 12, Absatz 2 und 3 Anwendung. Im Falle der Litera b, ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
(2)Absatz 2,Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
Sonderschule für schwerhörige Kinder;
Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder;
(Anm.: lit. j aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1975)Anmerkung, Litera j, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,) (3)Absatz 3,Die im Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Hauptschule“ bzw. „Polytechnische Schule“ in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.Die im Absatz 2, unter Litera b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Hauptschule“ bzw. „Polytechnische Schule“ in den Fällen der Litera b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4)Absatz 4,In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen könnnen für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
(5)Absatz 5,Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.Den im Absatz 2, angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(6)Absatz 6,An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Dokumentnummer
NOR12127402
alte Dokumentnummer
N7199812059O