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§ 25 SchOG

Fassungen
19.08.1998 bis 24.04.2012 — BGBl. I Nr. 132/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 2516.09.201722.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 2514.08.201515.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 104/2015
§ 2525.04.201213.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 2519.08.199824.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 132/1998
§ 2531.12.199618.08.1998 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 2531.07.199330.12.1996 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

19.08.1998BGBl. I Nr. 132/1998

Außerkrafttretensdatum

24.04.2012danach: BGBl. I Nr. 36/2012

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung

Die Ausführungsbestimmungen zu Absatz eins, Litera b,, Absatz 3 und 4 sind mit 1. September 1997, zu Absatz 6, mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft zu setzen vergleiche Paragraph 131, Absatz 12, Ziffer 7,).

Die Ausführungsbestimmungen zu Absatz eins, sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen vergleiche Paragraph 131, Absatz 14, Ziffer 3,).

Text

Paragraph 25, Organisationsformen der Sonderschule.

  1. Absatz eins,Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
    1. Litera a
      als selbständige Schulen oder
    2. Litera b
      als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
    Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 12, Absatz 2 und 3 Anwendung. Im Falle der Litera b, ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
  2. Absatz 2,Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
    1. Litera a
      Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
    2. Litera b
      Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
    3. Litera c
      Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
    4. Litera d
      Sonderschule für schwerhörige Kinder;
    5. Litera e
      Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
    6. Litera f
      Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
    7. Litera g
      Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
    8. Litera h
      Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
    9. Litera i
      Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder;
    Anmerkung, Litera j, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,)
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, unter Litera b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Hauptschule“ bzw. „Polytechnische Schule“ in den Fällen der Litera b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
  4. Absatz 4,In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen könnnen für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
  5. Absatz 5,Den im Absatz 2, angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
  6. Absatz 6,An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12127402

alte Dokumentnummer

N7199812059O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P25/NOR12127402