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§ 8 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.200830.09.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
§ 801.01.200431.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 120/2002
§ 801.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Satzung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Jede Universität der Künste hat in Ergänzung zu diesem Bundesgesetz durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorschriften im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.
  2. Absatz 2,In der Satzung sind jedenfalls die folgenden Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Zahl und Aufgabenbereiche der Vizerektorinnen und der Vizerektoren;
    2. Ziffer 2
      Errichtung, Benennung und Auflösung von Instituten und Dienstleistungseinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Wahlordnung;
    4. Ziffer 4
      Geschäftsordnung für die Kollegialorgane;
    5. Ziffer 5
      Richtlinien für die Mitwirkung von Lehrbeauftragten bei der Willensbildung von Kollegialorganen;
    6. Ziffer 6
      Festlegung der Zahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
    7. Ziffer 7
      Frauenförderplan der Universität der Künste;
    8. Ziffer 8
      Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen;
    9. Ziffer 9
      Regelungen für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch Universitätsangehörige und Außenstehende;
    10. Ziffer 10
      Hausordnung der Universität der Künste;
    11. Ziffer 11
      Richtlinien für akademische Ehrungen;
    12. Ziffer 12
      Angelegenheiten und Form der Beratung des Universitätsbeirates;
    13. Ziffer 13
      Richtlinien für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre;
    14. Ziffer 14
      Kostenersätze für die Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch Dritte;
    15. Ziffer 15
      Kostenersätze für die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter;
    16. Ziffer 16
      Kostenersätze der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen für Serviceleistungen der Zentralen Verwaltung;
    17. Ziffer 17
      Festlegung der Zahl der Mitglieder der Universitätsversammlung;
    18. Ziffer 18
      Festlegung der Zahl der Mitglieder des Universitätskollegiums;
    19. Ziffer 19
      Festlegung der Zahl der Mitglieder der Institutskonferenzen;
    20. Ziffer 20
      Festlegung der Zahl der Studiendekaninnen und Studiendekane und deren Wirkungsbereich.
  3. Absatz 3,Die Satzung ist vom Universitätskollegium mit Zweidrittelmehrheit zu erlassen und abzuändern. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.

Schlagworte

Betriebsordnung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127539

Alte Dokumentnummer

N7199812722U