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§ 31 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 28.02.2001 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.03.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 3101.10.199828.02.2001 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Lehrbeauftragte

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Lehrbeauftragte sind entsprechend qualifizierte Personen, die mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, wissenschaftlichen oder praktischen Fach betraut wurden; sie besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen bezogene und zeitlich befristete Lehrbefugnis.
  2. Absatz 2,Die Lehrbeauftragten haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Durchführung des ihnen übertragenen Lehrauftrages erforderlichen Ausmaß zu benützen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der Lehrbeauftragten umfassen:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Lehrveranstaltungen;
    2. Ziffer 2
      Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltungen;
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
  4. Absatz 4,Die Betrauung einer Person mit einem Lehrauftrag erfolgt durch die Studiendekanin oder den Studiendekan auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und der Studienkommission.
  5. Absatz 5,Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Universitätskollegiums erteilt.
  6. Absatz 6,Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
  7. Absatz 7,Lehrbeauftragte haben nach Maßgabe eines unter Beachtung der einschlägigen Satzungsrichtlinien zu fassenden Beschlusses des Universitätskollegiums das Recht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des akademischen Mittelbaus mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127562

Alte Dokumentnummer

N7199812745U